Donnerstag, 18. Juni 2015

Schleswig-Holstein GefHG - ab 2016 ohne Rasselisten, mit Sachkundevoraussetzung und der 2. Chance

Am 17.06.2015 ist in Schleswig-Holstein das neue Gefahrhunde-Gesetz (GefHG - Drucksache 18/3057) beschlossen worden, das ab 01.01.2016 in Kraft tritt. Es wird keine gesetzlich unterstellenden Gefährlichkeitsvermutungen für Hunde allein aufgrund ihre Rasse mehr geben (vgl. §§ 7 ff GefHG neu). Alle Hundehalter müssen die für die Hundehaltung erforderliche Sachkunde besitzen (vgl. § 4 Abs. 1 GefHG neu): Eine allgemeine "Nachweispflicht" der Sachkunde besteht indessen rein nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nicht, nur wie sie "insbesondere erworben werden kann" (nicht "muss"). Erst § 4 Abs. 4 GefHG neu spricht konkret von einem "Sachkundenachweis vorlegen" - dort im Hundesteuerkontext, siehe dazu auch weiter unten in diesem Beitrag und nach  § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit c GefHG neu ist der Sachkunde-"nachweis" Erlaubnisvoraussetzung für das Halten gefährlicher Hunde.

Für einmal als gefährlich festgestellte Hunde gibt es auf Antrag eine 2. Chance  (vgl. § 7 Abs. 4 GefHG neu "Rehabilitation"), was sehr begrüßenswert ist, denn somit wird dem Halter-Hund-Team die Gelegenheit gegeben, an den Ursachen / Problemen, welche zur Gefährlichkeitsfeststellung führten, zu arbeiten sprich halterseits Verantwortung dafür zu übernehmen und sich dafür auch professionelle Hilfe über Hundetrainer, Hundeschulen usw. zu suchen.

Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung ist (leider) keine grundsätzliche Pflicht, erst dann, wenn ein Hund als gefährlich festgestellt wurde (vgl. § 6 GefHG neu - "Soll"-Bestimmung, kein "Muss" und §10 Abs 1 Nr. 3 GefHG neu - hier "Muss" als "Erlaubnisvoraussetzung").





EDIT 23.09.2016 - bitte lesen Sie auch dies zur Thematik: Schleswig-Holstein hat am 23.09.2016 tatsächlich das Kommunalabgabengesetz dahin geändert (tritt voraussichtlich ab 01.01.2017 in Kraft, s. a. dieser Beitrag des IG Gegen Rasselisten e. V.), dass Gemeinden keine erhöhten Hundesteuern mehr aufgrund der Rassenzugehörigkeit erheben dürfen.
 
Durch einen Sachkundenachweis "kann" eine Ermäßigung der Hundesteuer vorgesehen werden (§ 4 Abs. 4 GefHG neu - eine "Kann"-Regelung, kein "Muss"): Interessant wird sein, wie sich die Gemeinden in Schleswig-Holstein hinsichtlich höherer sog. "Listenhunde"-Steuersätze verhalten werden. In Niedersachsen, wo es bereits keine Rasselisten mehr gibt, gibt es dennoch Gemeinden mit einer z. T. vielfach höheren "Listenhunde"-Steuer, wobei rechtsirrig angenommen wird, sich u. a. auf das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungs-Gesetz (HundVerbrEinfG) berufen zu können. Abgesehen davon, dass das HundVerbrEinfG als Bundesgesetz nicht die kommunalen Steuerangelegenheiten von Gemeinden zum Regelungsgegenstand hat und sich auch sonst nicht erschließt, welchen Sinn & Zweck dieses Bundesgesetz in einem Bundesland ohne Rasselisten auf der Ebene kommunaler Steuerbelange erfüllen sollte,  beruht gerade auch dieses Bundesgesetz wie alle entsprechenden Gesetze und Verordnungen auf Bundes-, wie Landes- und Kommunalebenen incl. entsprechender Rechtsprechung auf den hinlänglich bekannten Fehlannahmen zu einer angeblichen allein rassespezifischen Gefährlichkeit. Die jetzige o. g. neue "Kann"-Regelung in Schleswig-Holstein könnte hier bei entsprechenden Versuchen von Gemeinden, an höheren "Listenhunde"-Steuern (womöglich auch trotz Sachkundenachweis) festhalten oder eine solche dennoch erstmals einführen zu wollen, als Gegenargument verwandt werden.


Verein zur Abschaffung der Rasselisten e.V., Neustr. 2, 47638 Straelen Eingetragen im Vereinsregister des AG Geldern unter Nr.: VR 1677 - Impressum

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